Viele Menschen zögern, einen Pflegegrad zu beantragen. Der Gedanke, „noch nicht pflegebedürftig genug" zu sein, hält sie davon ab. Dabei ist der Pflegegrad kein Urteil über den eigenen Zustand, sondern schlicht der Schlüssel zu Leistungen, auf die man nach jahrzehntelanger Einzahlung in die Pflegeversicherung Anspruch hat. Für den Treppenlift gilt das ganz besonders: Der Zuschuss der Pflegekasse setzt einen anerkannten Pflegegrad voraus – und zwar von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5.
Der Ablauf in drei Stationen
Das Verfahren ist überschaubarer, als viele befürchten. Es besteht im Kern aus drei Stationen: dem Antrag, der Begutachtung und dem Bescheid.
Erstens der Antrag. Er wird bei der Pflegekasse gestellt, die bei Ihrer Krankenkasse angesiedelt ist. Ein formloser Anruf oder ein kurzes Schreiben genügt zunächst – die Kasse schickt Ihnen daraufhin die Unterlagen zu. Wichtig ist das Datum: Leistungen werden in der Regel ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Es lohnt sich also, nicht lange zu warten. Angehörige oder Bevollmächtigte dürfen den Antrag ebenfalls stellen.
Zweitens die Begutachtung. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst (MD), der einen Termin bei Ihnen zu Hause vereinbart. Eine Gutachterin oder ein Gutachter schaut sich an, wie Sie den Alltag bewältigen: Wie kommen Sie aus dem Bett? Wie sicher sind Sie auf der Treppe unterwegs? Wie selbstständig können Sie sich waschen und ankleiden? Aus diesen Beobachtungen ergibt sich am Ende der Pflegegrad.
Drittens der Bescheid. Die Pflegekasse teilt Ihnen ihre Entscheidung schriftlich mit. Erst dieser Bescheid ist verbindlich – die Einschätzung beim Hausbesuch ist es noch nicht.
So bereiten Sie die Begutachtung vor
Der Termin dauert oft nur eine knappe Stunde. In dieser Zeit soll ein Bild davon entstehen, wie Ihr Alltag tatsächlich aussieht – und das gelingt besser, wenn Sie vorbereitet sind. Drei Dinge helfen erfahrungsgemäß am meisten.
Ein Pflegetagebuch ist das wirksamste Hilfsmittel. Notieren Sie über ein bis zwei Wochen, bei welchen Verrichtungen Unterstützung nötig ist und wie lange sie dauert. Was aufgeschrieben ist, gerät im Termin nicht in Vergessenheit.
Legen Sie außerdem Ihre Arztunterlagen bereit: Befunde, Klinikberichte, Medikamentenpläne, Hilfsmittelverordnungen. Sie belegen, was Sie schildern.
Und sammeln Sie Alltagsbeispiele. „Ich komme allein nicht mehr die Treppe hoch" sagt mehr aus als „Treppensteigen fällt mir schwer". Schildern Sie einen durchschnittlichen schlechten Tag, nicht den besten. Viele Menschen neigen aus Höflichkeit oder Stolz dazu, sich stärker darzustellen, als sie sind – das kostet am Ende Punkte im Gutachten. Bitten Sie außerdem eine vertraute Person, beim Termin dabei zu sein.
Wenn der Bescheid ablehnend ausfällt
Eine Ablehnung oder ein zu niedrig angesetzter Pflegegrad ist kein Endpunkt. Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen; die Grundlage dafür ist § 84 SGG. Der Widerspruch muss schriftlich bei der Pflegekasse eingehen und sollte begründet werden – hier zahlt sich das Pflegetagebuch ein zweites Mal aus. Fordern Sie vorsorglich das vollständige Gutachten an, damit Sie wissen, worauf sich die Entscheidung stützt.
Bleibt die Kasse auch nach dem Widerspruch bei ihrer Haltung, steht der Weg zum Sozialgericht offen. Dieses Verfahren ist für Sie kostenfrei, und es besteht kein Anwaltszwang – Sie können also auch ohne juristischen Beistand klagen.
Und dann?
Liegt der Pflegegrad vor, ist der Weg zum Treppenlift frei. Wie Sie den Zuschuss beantragen, ohne ihn durch einen zu frühen Baubeginn zu verlieren, lesen Sie in unserem Ratgeber Zuschuss richtig beantragen. Welche Beträge möglich sind, steht auf unserer Seite Zuschuss, und einen Überblick über alle weiteren Fördertöpfe gibt der Ratgeber Fördermöglichkeiten im Überblick.