Pflegekassen-Zuschuss

Bis zu 4.180 € Zuschuss für Ihren Treppenlift

Wer pflegebedürftig ist, kann für Umbauten in der Wohnung einen Zuschuss der Pflegekasse erhalten. Diese Seite erklärt in Ruhe und verständlich, wer Anspruch hat, wie hoch der Zuschuss ausfallen kann und worauf Sie beim Antrag unbedingt achten sollten – für Betroffene selbst und für Angehörige, die sich kümmern.

Grundlage ist § 40 Abs. 4 SGB XI. Dort sind sogenannte „wohnumfeldverbessernde Maßnahmen" geregelt – also Umbauten, die das Wohnen trotz Pflegebedürftigkeit sicherer und selbstständiger machen. Ein Treppenlift kann je nach Einzelfall dazugehören; entscheidend ist die Prüfung durch Ihre Pflegekasse.

Wer hat Anspruch?

Einen Zuschuss können Menschen erhalten, bei denen ein Pflegegrad festgestellt wurde. Das gilt bereits ab Pflegegrad 1 und reicht bis Pflegegrad 5. Sie müssen also nicht schwer pflegebedürftig sein – schon ein niedriger Pflegegrad genügt, um den Zuschuss zu beantragen.

Wichtig zu wissen: Es besteht kein automatischer Rechtsanspruch. Die Pflegekasse prüft jeden Fall einzeln und entscheidet über die Bewilligung. Deshalb sprechen wir bewusst immer von „bis zu" – die tatsächliche Höhe legt Ihre Pflegekasse fest.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.180 € pro Person. Dieser Betrag gilt seit dem 1. Januar 2025.

Leben mehrere pflegebedürftige Personen in einem Haushalt, kann der Zuschuss mehrfach gewährt werden – für bis zu vier Personen. In diesem Fall sind insgesamt bis zu 16.720 € möglich. Auch hier gilt der Vorbehalt der Einzelfallprüfung durch die Pflegekasse.

Was ein Treppenlift kostet und wovon der Preis abhängt, lesen Sie auf unserer Seite Kosten im Überblick.

Zusätzlich möglich: KfW-Zuschuss bis 6.250 €

Neben der Pflegekasse gibt es die Förderung der KfW im Programm 455-B („Barrierereduzierung"). Hier sind bis zu 6.250 € möglich. Das Programm ist seit dem 8. April 2026 wieder aktiv.

Eine Kombination beider Förderungen ist nur eingeschränkt möglich: Pflegekasse und KfW dürfen nicht dieselbe Maßnahme fördern. Zulässig ist die Kombination nur bei funktional getrennten Maßnahmen, die auch über getrennte Rechnungen abgerechnet werden (sogenanntes Kumulierungsverbot). Ob das in Ihrem Fall zutrifft, klären Sie am besten vorab mit Pflegekasse und KfW.

In fünf Schritten zum Zuschuss

  1. Antrag stellen: Zuschuss bei der Pflegekasse beantragen.
  2. Kostenvoranschlag einholen: Angebot eines Fachbetriebs für den geplanten Umbau besorgen.
  3. Prüfung abwarten: Die Pflegekasse prüft Ihren Antrag im Einzelfall.
  4. Bewilligung erhalten: Erst die schriftliche Zusage abwarten.
  5. Umbau starten: Nach der Bewilligung beauftragt der Fachbetrieb die Arbeiten.

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Unverbindliche Orientierung, keine Rechts- oder Steuerberatung. Die tatsächliche Höhe entscheidet die Pflegekasse im Einzelfall.